Chat with us, powered by LiveChat

Zertifizierung, Bestandsdrohnen und Modifikationen

Seit Anfang 2024 gelten in der EU neue Vorschriften für Drohnen inklusive geänderter Kennzeichnungen und klarerer Regeln. Immer wieder erreichen uns dazu Fragen aus der Praxis.

Damit Sie sich im Vorschriften-Dschungel nicht verirren, haben wir die wichtigsten Punkte rund um Zertifizierung, Bestandsdrohnen und Modifikationen übersichtlich für Sie zusammengefasst.

Kurzüberblick

1. Bestandsdrohnen ohne C-Klassenmarkierung (vor dem 01.01.2024 in Verkehr gebracht) dürfen weiterhin in A1 (bis 250 g) bzw. A3 (< 25 kg MTOM) betrieben werden – gemäß Art. 20 DVO (EU) 2019/947.

2. Eigene Klassenmarkierung anbringen? Nein. Das darf ausschließlich der Hersteller im Konformitäts-/Zertifizierungsverfahren.

3. Modifikationen an C-klassifizierten UAS können die Zertifizierung aufheben → Betrieb dann nur noch in der spezifischen Kategorie mit Genehmigung.

Bestandsdrohnen ohne C-Klassenmarkierung: Darf ich weiter fliegen?

Ja. Drohnen, die vor dem 01.01.2024 in Verkehr gebracht wurden („Bestandsdrohnen“), können gemäß Art. 20 DVO (EU) 2019/947 weiterhin in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:

  • „Mini-Drohnen“ < 250 g: Betrieb in A1
  • UAS mit MTOM < 25 kg: Betrieb in A3

Ausnahme (Tierschutz/Wildtierrettung): Für Drohnen, die zu Zwecken des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingesetzt werden (nicht Sport/Freizeit), richtet das BMDV geografische Gebiete ein. Dort gilt weiterhin ein Mindestabstand nach der 1:1-Regel – der Abstand kann z. B. auf 10 m reduziert werden, wenn entsprechend niedrig geflogen wird.

Darf ich selbst eine Klassenmarkierung anbringen?

Kurze Antwort: Nein. Die C-Klassenmarkierung darf ausschließlich der Hersteller im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vergeben. Das ist aufwendig und für typische Anwenderdrohnen nicht praxistauglich.

Selbst-/Privatbauten können unter folgenden Bedingungen betrieben werden:

  • „Mini-Drohnen“ < 250 g (Vmax < 19 m/s) in A1
  • UAS mit MTOM < 25 kg in A3

Darf ich mein C-klassifiziertes UAS modifizieren?

Als Betreiber sind Sie dafür verantwortlich, dass das UAS innerhalb der Herstellervorgaben, seiner Einsatzgrenzen und der jeweiligen C-Klassifizierung betrieben wird. Änderungen, die Kriterien der Klassifizierung verändern, sind unzulässig – z. B. das Anbringen einer nicht freigegebenen Payload (siehe Handbuch/POH des UAS).

Vergleich mit dem Auto: Unzulässige Anbauten (z. B. Spoiler ohne ABE) führen zum Verlust der Betriebserlaubnis. Entsprechend verliert eine modifizierte Drohne ihre Zertifizierung und darf dann nur noch in der spezifischen Kategorie betrieben werden – mit behördlicher Genehmigung. Das ist rechtlich ungünstiger als der Status einer Bestandsdrohne.

Fazit & Beratung

Die Regeln wirken komplex, sind mit etwas Überblick aber gut handhabbar – sofern Sie die Herstellerangaben einhalten und die EU-Kategorien kennen. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Drohne einzuordnen ist oder ob eine geplante Modifikation zulässig wäre, sprechen Sie uns an. Wir beraten individuell und helfen, Risiken und Bußgelder zu vermeiden.

Loading...