Neue DFS-Allgemeinverfügung ab 06.08.2026: Erleichterungen für Drohnenflüge in Kontrollzonen

Wichtige Neuigkeiten für alle Drohnenbetreiber:

Zum 06. August 2026 tritt eine neue Allgemeinverfügung der DFS Aviation Services (DAS) in Kraft. Sie bringt spürbare Änderungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) in Kontrollzonen mit DAS-Flugplatzkontrolle und ersetzt die bisherige Regelung aus dem Jahr 2022.

Wichtige Neuigkeiten für UAS Flüge in CTR-Zonen:

Aktuell gelten bei der DFS Aviation Services GmbH diese neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen (CTR) der folgenden Flugplätze: Braunschweig, Dortmund, Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Lahr, Memmingen, Mönchengladbach, Niederrhein, und Paderborn.

Information der DFS Aviation Services über neue Verfahren für UAS-Flüge in Kontrollzonen

Für Unternehmen, Behörden und professionelle Fernpiloten bedeutet das vor allem mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und bessere Planbarkeit.

Was ändert sich?

Die wohl wichtigste Neuerung ist die erweiterte allgemeine Flugverkehrskontrollfreigabe im Außenbereich der Kontrollzonen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind künftig deutlich mehr Flüge ohne vorherige individuelle Freigabe möglich. Dazu zählen:

  • VLOS-Flüge (Sichtflug)
  • BVLOS-Flüge (Flüge außerhalb der Sichtweite)
  • Schwarmflüge (UAS Swarms)
  • Hindernisnahe Flüge bis 30 m seitlich bzw. 15 m vertikal von einem Bauwerk

Gerade für Betreiber von Inspektionsdrohnen eröffnet dies neue Möglichkeiten bei wiederkehrenden Einsätzen an Bauwerken, Industrieanlagen oder Infrastruktur.

Neue Höhenregelungen

Erstmals werden die zulässigen Flughöhen im CTR-Außenbereich klar nach Zonen definiert:

  • Zone 2: bis 25 m
  • Zone 3: bis 45 m
  • Zone 4: bis 100 m über Flugplatzhöhe bzw. 50 m über Grund (je nach Geländesituation)

Zusätzlich dürfen diese Höhen überschritten werden, wenn sich die Drohne im definierten hindernisnahen Bereich befindet.

Vereinfachungen für regelmäßige Einsätze

Eine weitere praxisnahe Verbesserung betrifft Betreiber, die regelmäßig identische Missionen durchführen.

Für wiederkehrende Flüge am selben Standort kann künftig ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung individueller Flugverkehrskontrollfreigaben eingerichtet werden. Das reduziert den administrativen Aufwand insbesondere für Unternehmen mit standardisierten Inspektionsaufträgen erheblich.

Was bleibt unverändert?

Trotz der Erleichterungen gelten weiterhin wichtige Sicherheitsvorgaben:

  • Flüge dürfen nur bei ausreichender Bodensicht erfolgen.
  • NOTAMs und temporäre Flugbeschränkungen müssen vor jedem Einsatz geprüft werden.
  • Im Innenbereich der Kontrollzone (Zone 1) bleibt grundsätzlich eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.

Unsere Einschätzung

Die neue Allgemeinverfügung ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines praxisgerechten und modernen Drohnenbetriebs. Besonders Betreiber von Inspektions-, Vermessungs- und Infrastrukturprojekten profitieren von den erweiterten Möglichkeiten.

Gleichzeitig zeigt die Regelung deutlich, dass der professionelle Drohneneinsatz immer stärker standardisiert wird. Wer die neuen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und sicher anwenden können.

Wir unterstützen Sie dabei

Als professionelle Flugschule für unbemannte Luftfahrtsysteme informieren wir Sie frühzeitig über gesetzliche Änderungen und bereiten Sie praxisnah auf deren Umsetzung vor.

Ob A2-Fernpilotenzeugnis, STS, Specific Category, BVLOS-Einsätze oder betriebliche Verfahren – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Drohnenoperationen rechtskonform, sicher und effizient durchzuführen.

Haben Sie Fragen zur neuen Allgemeinverfügung oder möchten Sie wissen, welche Auswirkungen diese auf Ihren Flugbetrieb hat? Schreiben Sie uns gerne an: info@proflycenter.com

„Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen in Kontrollzonen mit DAS-Flugplatzkontrolle“

  • NfL 2026-1-3981
  • Veröffentlicht am 10.07.2026
  • Inkrafttreten: 06.08.2026

Offizielle Quellen

Die Allgemeinverfügung kann über folgende Stellen eingesehen werden:

  • DFS Deutsche Flugsicherung / AIS-Portal (Nachrichten für Luftfahrer – NfL)
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