Gold Partner

Was ist mit meiner Drohne ab 2024?

29-11-2023

Ab dem 1. Januar 2024 laufen die Übergangsregelungen für die offene Kategorie aus und viele Drohnenanwender müssen sich auf neue Fluganforderungen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt wird ganz klar zwischen Bestandsdrohnen, Drohnen aus dem Jahr 2022 und älter, und C-Klassifizierten Drohnen unterschieden. 

Wenn Sie sich fragen, ob die Vorschriften ab 2024 für Sie viel ändern werden, müssen Sie drei grundlegende Fragen beantworten:

  1. Führen Sie nur Flüge in der offenen Kategorie durch?
  2. Fliegen Sie eine Drohne, die eine C-Klasse (C0, C1, C2) hat?
  3. Fliegen Sie eine Drohne, die weniger als 250 Gramm wiegt?

 

Wenn Sie eine der oben genannten Fragen mit "NEIN" beantworteten wird sich für Sie, als Betreiber, mit Sicherheit einiges ändern.

Ab dem 01.01.2024 sind Drohnenhersteller nach Art. 20 DVO 2019/947 dazu verpflichtet, neue Drohnenmodelle zertifizieren zu lassen oder selbst zu zertifizieren und in eine der sieben kommenden Drohnen-Klassen einzuordnen. Die jeweiligen Klassen unterscheiden sich in den technischen Anforderungen wie z. B. Gewicht, Fluggeschwindigkeit und Lärmpegel und werden dadurch in Risikogruppen eingeteilt. Vorteil ist unter anderem das alle neuen Drohnen eine C-Klassifizierung haben und klar in Risikogruppen unterteilt werden können.

Hier ein Link zur EASA Seite mit allen aktuell bekannten Drohnen mit C-Klassifizierung: EASA C-Klassifizierte Drohnen

Klasse und Gewicht

Erinnern wir uns an die Vorschriften von 2022 bis 2024, in der sogenannten Übergangszeit. Mit Beginn der "neuen Drohnenregularien" war es unmöglich, eine Drohne mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt zu finden. Daher gab die EASA, mit der Übergangsregelung, den Nutzern und Herstellern Zeit, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

So sah es bisher aus

 

und so sind die Regularien in 2024

 

Besitzer von Drohnen, der C1 Klasse und dem Kompetenznachweis A1/3 können in der Kategorie A1 nah an unbeteiligte Personen und Menschgruppen heranfliegen, sollten aber den Überflug über einzelne Personen vermeiden. Ein Abstand zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten ist nicht erforderlich. Der "Follow-Me-Modus" kann mit einer Maximal Distanz von 50m ausgeführt werden.

Zusätzlich ist die Fernidentifikation mittels Remote-ID erforderlich: Die Registrierungsnummer (e-ID oder UAS-Betreibernummer) muss in der Software der Drohne eingegeben werden und dadurch permanent gesendet werden

 

 

Besitzer von Drohnen, der C2 Klasse und dem Fernpilotenzeugnis A2 müssen in der A2 Kategorie unter Beachtung der 1:1 Regel im Abstand von 5m im Langsamflugmodus und 30m im Normalflugmodus, zu Personen und Menschengruppen fliegen. Spezielle Bereiche wie Autobahnen, Bundesstraßen, Bundesbahnlinien, Bundeswasserstrassen etc. dürfen nach wie vor nur bis zu einem Abstand von 100m angeflogen werden. Weitere Infos erhalten Sie in unseren Schulungen zum Fernpilotenzeugnis A2. Zusätzlich ist die Fernidentifikation mittels Remote-ID erforderlich: Die Registrierungsnummer (e-ID oder UAS-Betreibernummer) muss in der Software der Drohne eingegeben werden und dadurch permanent gesendet werden

 

Für Besitzer von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm, die keine Klassenbezeichnung haben (C0, C1, C2, C3) gibt es eine grundlegende Änderung. Nach den neuen Vorschriften dürfen solche Drohnen nur noch in der Unterkategorie A3 eingesetzt werden, also weit weg von Wohngebieten und Bereichen, in denen sich Menschen aufhalten. Dies ist eine erhebliche Änderung beispielsweise für Besitzer der Avata, DJI FPV, Air 2(s), Mavic 1 PRO- und Mavic 2 PRO-Serien, die in den Übergangsvorschriften in der Unterkategorie A2 fliegen durften, d. h. näher an Menschen. 

Besitzer von Drohnen, die nicht zur Klasse C gehören und weniger als 250 Gramm wiegen, sind von der Änderung nicht betroffen. Auch nach der Übergangszeit können sie diese in der Unterkategorie Open A1 und Open A2 in der Nähe von Personen, Menschenansammlungen, in Wohngebieten etc. fliegen. Das ist definitiv eine gute Nachricht! Vor allem für Besitzer von Minidrohnen, speziell DJI Mavic Mini Drohnen, die diese auch gewerblich einsetzen, zum Beispiel für  Immobilienfotografie oder leichte Dachinspektionen.

Achtung:

  • Selbstbau Lösungen unter 249g zählen ebenso in diese Regelung
  • Hier gilt wie in allen anderen Bereichen, die Informationspflicht und Zustimmung des Eigners, falls private oder sensible Bereiche angeflogen bzw. überflogen werden!
  • Das Abfluggewicht von 249g darf durch Anbauteile nicht überschritten werden!

Meine Drohne hat keine C-Klasse. Kann ich nur in der Unterkategorie A3 fliegen?

In den meisten Fällen lautet die Antwort "ja - leider". Es gibt jedoch einige Situationen, in denen es möglich ist, in der Unterkategorie A1 oder A2 zu fliegen. Eine Möglichkeit wäre, dass der Hersteller eine Drohne ohne C-Klasse im Laufe der Zeit nachträglich zertifiziert. Dies gilt zum Beispiel für die Drohnen der Mavic 3 PRO-Serie oder die Industrieserien Mavic 3 Enteprise, Mavic 3 Multispectral, Mavic 3 Thermal und Matrice 30/30T. Der Vorgang ist recht einfach und erfordert nur die Befolgung der entsprechenden Schritte, die auf dji.com oder in unserem Blog (HIER) beschrieben sind.

Die anderen Drohnen - z.B. die Matrice 300 oder die Mavic 2 Enterprise Advance - haben leider bisher nicht die Möglichkeit der Zertifizierung. Hier müssen sich ihre Besitzer mit dem Fliegen in der Unterkategorie A3 begnügen. Das heißt, jetzt dürfen diese Drohnen mit dem Kompetenznachweis A1/ A3 nur noch weit weg von Menschen, d.h. in Zonen wo sicher gestellt werden kann, dass keine Menschen plötzlich auftauchen können, geflogen werden. Außerdem ist ein Abstand von 150m zu Wohn-, Erholungs-, Gewerbe- und Industriegebieten zu halten. Die Abstände zu speziellen Bereichen gelten nach wie vor.  Die Alternative ist, außerhalb der offenen Kategorie zu fliegen - in der Sonderkategorie, auf individuellen Antrag. Letztere Lösung mag zwar verlockend klingen, aber man sollte bedenken, dass es einiges an Anträgen und Dokumenten vorzubereiten gibt. Auch die Bestätigung eines Antrages einer Luftfahrtbehörde erfordert einen längeren Zeitraum, teilweise mehrere Monate, bei Erstanträgen.

Eigenbaudrohnen: hier ist keine Klassifizierung notwendig

Ausnahme:

  • Wird die Drohne in einer Halle oder in einem anderen Indoor-Bereich betrieben so ist diese von oben genannten Regularien ausgeschlossen. 

Eine andere Lösung ist die Zusammenarbeit mit dem Pro Fly Center, das zur LUC-zertifizierten Solectric-Gruppe gehört. Nach einer internen Schulung ist es möglich, den Flugbetrieb mit DJI-Drohnen in der Sonderkategorie zu melden und sogar innerhalb von 72 Stunden eine Genehmigung zu erhalten. Das Verfahren ist wesentlich einfacher und schneller als die Anmeldung beim LBA, aber es ist mit Kosten verbunden.

Es lohnt sich also, alle Vor- und Nachteile zu analysieren. Überlegen Sie, ob es sich lohnt, eine der oben genannten Lösungen zu nutzen oder die Drohne durch ein neueres Modell mit C-Klassifizierung zu ersetzen. Das erfahrene Team von Pro Fly Center steht Ihnen dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

CE-zertifizierte DJI-Drohnen

Diese Drohnen sind nach C0, C1, C2 und C3 zertifiziert (Stand: 09.01.2023):

  • C0
    • Mini 4 Pro
    • Mini 3
    • Mini 2 SE
    • Andere Mini Serien
  • C1
    • Mavic 3 Serie
    • Mavic 3 Classic
    • Air 3
    • Air 2S (Ende Januar)
  • C2
    • Mavic 3 Pro Serie
    • Mavic 3 Enterprise
    • Matrice 30
  • C3
    • Matrice 350

Unsere Referenzen:

Unsere Partner:

DJI Flir Pix4D DJI Academy Solectric
Dilectro Helden Top7 Graser Eschbach Copter Expert Namic Green
3ds-scan Dronemasters GDDC Copter Flow Drohnen Service Born2Explore Flight Apprise